Hundesteuer

Zuständig

  1. Die Steuer für einen Hund beträgt jährlich € 60,00.
  2. Für den zweiten und jeden weiteren Hund beträgt die Steuer jährlich je € 90,00.
  3. Für Wachhunde oder Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, beträgt die Steuer jährlich € 30,00.
  4. Der Nachweis, dass ein Hund nicht unter den erhöhten Steuersatz nach Abs. 1 oder Abs. 2 fällt bzw. dem verminderten Steuersatz nach Abs. 3 unterliegt, obliegt dem Hundehalter.

Steuerbefreiung:

Die als Blindenführerhunde ausgebildeten und eingesetzten Hunde sind von der Hundesteuer befreit. Der Nachweis des Befreiungsgrundes obliegt dem Hundehalter.