Leerstandsabgabe

Leerstand



Wohnen stellt ein grundlegendes Bedürfnis dar und verkörpert Sicherheit, Geborgenheit und Raum für persönliche Entfaltung. Eine angemessene Wohnung ist entscheidend für die aktive Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Jedoch ist bezahlbarer Wohnraum heutzutage knapp bemessen. Um diesem Problem entgegenzuwirken, hat das Land Tirol eine Abgabe auf leerstehende Wohnungen eingeführt. Diese Maßnahme zielt darauf ab, Anreize zu schaffen, um den dringend benötigten Wohnraum wieder auf den Wohnungsmarkt zu bringen und somit die Wohnsituation zu verbessern.

Wann muss ich eine Leerstandsabgabe bezahlen?

Die Besteuerung von Leerständen ist mit 01.01.2023 in Kraft getreten. Geregelt wird die Abgabe im Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG). Dies bedeutet, dass alle Objekte, die nicht als Wohnsitz genutzt werden und daher für einen Zeitraum von sechs Monaten oder länger leer stehen, abgabepflichtig sind.  Es gibt jedoch Ausnahmen von der Abgabepflicht, die ausschließlich unter folgenden Bedingungen gelten:

 

  •  Das Objekt ist nicht gebrauchstauglich oder nutzbar.
  •  Das Objekt wird von Ihnen bewohnt oder vermietet.
  •  Im Gebäude befinden sich nur zwei Wohnungen, wobei die Eigentümer des Gebäudes in einer der Wohnungen ihren Hauptwohnsitz haben.
  • Das Objekt wird für gewerbliche, land- und forstwirtschaftliche oder berufliche Zwecke verwendet (z.B. Ordinationen, Büros, Kanzleien, Privatzimmervermieter und Geschäftslokale).
  • Das Objekt kann von den Eigentümern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden.
  • Das Objekt kann trotz geeigneter Bemühungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht zum ortsüblichen Mietzins vermietet werden.
  • Das Objekt ist betriebstechnisch notwendig, oder es handelt sich um Wohnungen im Rahmen land- und/oder forstwirtschaftlicher Betriebe sowie Dienst- und Naturalwohnungen.
  • Für das Objekt besteht ein zeitnaher Eigenbedarf.

Wann und wie entrichte ich die Leerstands­abgabe? 

Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Größe des Objekts. Die Leerstandsabgabe ist als Selbstbemessungsabgabe konzipiert: Jeder Abgabepflichtige muss eigenständig der Gemeinde mitteilen, falls er Eigentümer eines abgabepflichtigen Objekts ist. Dabei ist der genaue Zeitraum anzugeben, in dem das Objekt leer stand, und diese Meldung muss jährlich bis zum 30.04. erfolgen. Für das Jahr 2023 ist die Meldung spätestens bis zum 30.04.2024 abzugeben. Nach erfolgter Meldung ist der Abgabenbetrag einmal jährlich eigenständig auf das Konto der Gemeinde Langkampfen zu überweisen.

Wer sind meine Ansprech­partnerInnen?

Bei Fragen zur Selbstbemessung bzw. Vorschreibung der Leerstandsabgabe sowie für allgemeine Auskünfte zur Leerstandsabgabe wenden Sie sich bitte an die Amtsleitung Stellvertretung der Gemeinde Langkampfen Manfred Wallner 


Formular_Leerstandsabgabe[1].pdf herunterladen (0.06 MB)

Verordnung_Leerstandsabgabe.pdf herunterladen (0.17 MB)